Rechtlicher und regulatorischer Rahmen

Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist verpflichtet, eine radiologische Überwachung seines Staatsgebiets und seiner Bevölkerung durchzuführen (siehe Artikel 35 und 36 des EURATOM-Vertrags und die europäische Richtlinie 2013/51/EURATOM).

Diese Verpflichtung ist in den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 15. April 1994 und in den Artikeln 70 und 71 der allgemeinen Ordnung festgelegt. Sie besagen, dass die Kontrolle der Radioaktivität des gesamten Staatsgebiets und der von der Bevölkerung aufgenommenen Dosen in die Zuständigkeit der Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) fällt.

Im Rahmen ihres Auftrags initiiert die FANK daher radiologische Überwachungsprogramme in Belgien.

Internationale rechtliche Erwartungen

Die FANK trägt aktiv zur Ausarbeitung und Anwendung verschiedener internationaler Vorschriften und Richtlinien bei, zum Beispiel:

  • Artikel 35 und 36 des EURATOM-Vertrags, die besagen, dass jeder Mitgliedstaat die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung der Radioaktivität der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen zu schaffen hat und die Kommission Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen hat, um die Arbeitsweise und Wirksamkeit dieser Einrichtungen nachzuprüfen (Art. 35); dass die Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig zu übermitteln sind, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist (Art. 36);
  • Laut Artikel 37 des EURATOM-Vertrags ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.
  • Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates der Europäischen Union vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch;
  • Verordnung 1627/2000 zur Änderung der Verordnungen 1661/1999 vom 27. Juli 1999 und 737/90 vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl. Diese Verordnung sieht eine Verstärkung der Kontrollen bestimmter Produkte in der Nahrungsmittelkette vor;
  • Das 1998 in Sintra (Portugal) von den Umweltministern der betroffenen Mitgliedstaaten angenommene und unterzeichnete OSPAR-Abkommen – das die Übereinkommen von Oslo und Paris zum Schutz des Nordostatlantiks ersetzt – verpflichtet die Vertragsparteien, einzeln und gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Meeresgebiets vor den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu ergreifen, um die menschliche Gesundheit zu schützen und Strategien, Pläne oder (Überwachungs-)Programme zur Erhaltung dieses Meeresgebiets zu entwickeln; für die FANK steht dies hauptsächlich im Zusammenhang mit flüssigen radioaktiven Ableitungen in Flüsse, die schließlich in die Nordsee fließen.
  • Das französisch-belgische Abkommen über das Kernkraftwerk Chooz, das im September 1998 in Brüssel unterzeichnet wurde, sieht einen regelmäßigen Informationsaustausch über die in Belgien und Frankreich durchgeführten radiologischen Messungen in der Umgebung von Chooz vor und enthält Bestimmungen für Krisensituationen, die den nuklearen Noteinsatzplan auslösen.

 

Last updated on: 03/05/2021