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Verschlusssachen

Verschlusssachen

Verschlusssachen dürfen ausschließlich an besonders befugte Personen weitergegeben werden, und zwar auf Grundlage einer Verlässlichkeitsprüfung und unter der Voraussetzung, dass diese Informationen für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gelten für die Speicherung und Verbreitung dieser Dokumente. Nur der Autor eines Dokuments kann dieses freigeben. Die in den Gesetzen zur Transparenz der Verwaltung genannten Beschwerdestellen sind daher in diesem Bereich nicht zuständig.

Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) ist im Besitz von Informationen, die auf Anordnung anderer Behörden, insbesondere europäischer oder internationaler Behörden, als Verschlusssache eingestuft wurden. Der Gesetzgeber hat der FANK die Befugnis übertragen, die Informationen selbst als Verschlusssache einzustufen.

 

 

last update: 
08/06/2020