Wie kann ich Unterlagen anfordern?
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) möchte die Anforderung von Unterlagen für die Bürger so weit wie möglich vereinfachen, unabhängig davon, ob es sich um Umweltinformationen handelt oder nicht. Uns reicht ein einfacher Brief. Es ist nicht nötig, uns den Brief per Einschreiben zuzusenden.
Sie können Ihren schriftlichen Antrag auf Einsichtnahme in ein Schriftstück oder auf Erhalt einer Kopie eines Schriftstücks auf verschiedene Arten einreichen:
- Per E-Mail: pointcontact@fanc.fgov.be
- Per Post an: F
FANK
z.Hd. des Generaldirektors
rue du Marquis 1 bte 6A
1000 Brüssel - Unter Verwendung des Standardformulars oder das Webformular
- Indem Sie sich persönlich zum Sitz der FANK begeben. Sie werden dort aufgefordert, das Formular auszufüllen.
Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Wunsch so eindeutig wie möglich angeben, präzisieren Sie, welches Dokument und in welchem Format Sie es erhalten möchten. Telefonische Anfragen werden nicht berücksichtigt. Sie können selbstverständlich jede rein informative Frage telefonisch stellen, aber diese Fragen fallen nicht unter den Begriff Verwaltungstransparenz .
Wenn Ihre Anfrage zu allgemein oder zu vage ist, werden Sie aufgefordert, sie zu präzisieren oder zu vervollständigen. Solange keine Antwort von Ihnen eingegangen ist, ist die FANK nicht verpflichtet, darauf zu antworten.
Nach Eingang Ihrer vollständigen Anfrage wird diese registriert. Das Register kann eingesehen werden, um den Bearbeitungsfortschritt Ihrer Anfrage zu verfolgen.
Die administrativen Dokumente sind Gemeingut und können von allen natürlichen Personen, juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinigungen oder Gruppen, Unternehmen etc. angefordert werden.
Ablehnungsgründe
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) kann einen Antrag ablehnen, wenn er gegen das Allgemeininteresse oder gegen ein Recht einer dritten Person gegenüber verstößt, die dadurch Schaden erleiden könnte.
Dabei sind zu unterscheiden:
- „Absolute“ Ausnahmegründe: Die FANK kann den Antrag unmittelbar ablehnen, nachdem sie eine Verletzung des öffentlichen Interesses festgestellt hat
- „Relative“ Ausnahmegründe: Im Rahmen einer zweiten Prüfung kann festgestellt werden, ob das Auskunftsinteresse das geschützte Interesse nicht überwiegt. Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich, und die endgültige Entscheidung darüber, ob der Antrag abgelehnt wird oder nicht, muss begründet und dem Antragsteller mitgeteilt werden.
Verschlusssachen
Verschlusssachen dürfen ausschließlich an besonders befugte Personen weitergegeben werden, und zwar auf Grundlage einer Verlässlichkeitsprüfung und unter der Voraussetzung, dass diese Informationen für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gelten für die Speicherung und Verbreitung dieser Dokumente. Nur der Autor eines Dokuments kann dieses freigeben. Die in den Gesetzen zur Transparenz der Verwaltung genannten Beschwerdestellen sind daher in diesem Bereich nicht zuständig.
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) ist im Besitz von Informationen, die auf Anordnung anderer Behörden, insbesondere europäischer oder internationaler Behörden, als Verschlusssache eingestuft wurden. Der Gesetzgeber hat der FANK die Befugnis übertragen, die Informationen selbst als Verschlusssache einzustufen.