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08/06/2020Ablehnungsgründe
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) kann einen Antrag ablehnen, wenn er gegen das Allgemeininteresse oder gegen ein Recht einer dritten Person gegenüber verstößt, die dadurch Schaden erleiden könnte.
Dabei sind zu unterscheiden:
- „Absolute“ Ausnahmegründe: Die FANK kann den Antrag unmittelbar ablehnen, nachdem sie eine Verletzung des öffentlichen Interesses festgestellt hat
- „Relative“ Ausnahmegründe: Im Rahmen einer zweiten Prüfung kann festgestellt werden, ob das Auskunftsinteresse das geschützte Interesse nicht überwiegt. Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich, und die endgültige Entscheidung darüber, ob der Antrag abgelehnt wird oder nicht, muss begründet und dem Antragsteller mitgeteilt werden.