Jede Einrichtung der Klassen I, II, IIA oder III muss eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung einholen.
Errichtungs- und Betriebsgenehmigung
Dies ist die erste Phase der Kontrolle durch die Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK). Sie geht der Inbetriebnahme bzw. danach jeder geplanten Änderung oder Erweiterung der Tätigkeiten/Anlagen voraus, für das nach Auffassung der FANK eine Anpassung der Betriebsgenehmigung erforderlich ist. Vor Erteilung dieser Genehmigung wird der Antrag einer Untersuchung und einer eingehenden Bewertung unterzogen, bei der alle Aspekte der nuklearen Sicherheit geprüft werden.
Wir holen verschiedene Stellungnahmen von nationalen und internationalen Behörden sowie von Bel V oder von der betreffenden zugelassenen Stelle ein. Bei großen kerntechnischen Anlagen beurteilt ferner der Wissenschaftliche Rat für ionisierende Strahlung den Antrag, und in den umliegenden Gemeinden kann eine öffentliche Anhörung durchgeführt werden. Im Falle einer positiven Stellungnahme kann die Genehmigung durch den König erteilt werden.
Nach Erteilung dieser Errichtungs- und Betriebsgenehmigung muss die Anlage vor ihrer Inbetriebnahme abgenommen werden. Auf dieser Ebene prüfen die FANK und Bel V oder die zuständige zugelassene Stelle, ob die Anlage den Bedingungen der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung entspricht.
Das Verfahren für die Genehmigung von Einrichtungen und die für ihre Erteilung erforderlichen Stellungnahmen sind davon abhängig, wie hoch das mit dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung verbundene potenzielle Risiko ist.
Stilllegungsgenehmigung
Wenn der Betreiber einer Einrichtung (Klasse I, II oder III) beschließt, seine Tätigkeit bzw. eine seiner Tätigkeiten einzustellen, muss er insbesondere die FANK, die NERAS und andere zuständige öffentliche Dienste unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
- Einrichtungen der Klassen I und IIA: Für die Stilllegung dieser Einrichtungen muss eine Stilllegungsgenehmigung beantragt werden. Alle radioaktiven Stoffe müssen einen Bestimmungsort haben, der ihre Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleistet. Der Antrag auf Stilllegungsgenehmigung folgt einem ähnlichen Weg wie der Antrag auf Betriebsgenehmigung (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates und der nationalen Behörden, öffentliche Anhörungen usw.). Die Erteilung dieser Genehmigung erfolgt auf der Grundlage eines Dossiers zu den Stilllegungsbedingungen, dem ein vorläufiger Sicherheitsbericht zu der Stilllegung und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsstudie beigefügt sind.
- Anlagen der Klassen II und III sowie Anlagen, die mit einer zugelassenen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen: Vor deren Stilllegung hat der Betreiber die FANK unverzüglich diesbezüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung enthält mindestens die Angabe des Bestimmungsorts oder der Wiederverwendung der radioaktiven Stoffe.